Aktion Demenz

Aktion Demenz

Für die Einstufung des Pflegegeldes werden die Betroffenen zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin oder einem Arzt oder in manchen Fällen von einer diplomierten Pflegefachkraft aufgesucht. Daraus ergeben sich die finanziellen Unterstützungsangebote und auch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz. Der Hausbesuch muss vorher angekündigt werden. Angehörige erleben dabei manchmal überraschende Situationen, die zu Frustration führen können. Bei der Befragung von Menschen mit Demenz werden häufig bereits verloren gegangene Fähigkeiten genannt, weil sie in ihrer Erinnerung noch vorhanden sind, während die Angehörige diese Fähigkeiten in vielen Fällen nicht mehr bestätigen würden. Hier ist vor allem in der häuslichen Pflege von Seiten der Gutachter*innen ein gutes Gespür für die Situation erforderlich.

Begutachtung durch Arzt oder Pflegefachkraft 

Der oder die Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und bei der Hauptbetreuungsperson, was bei an Demenz Erkrankten geboten ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird untersucht und daraus wird der aus Sicht des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die gebührende Pflegestufe ist eine Rechtsfrage und trifft der Sozialversicherungsträger oder das Gericht. Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste. 

Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren). Herrscht die Ansicht, dass die gewährte Pflegestufe nicht gerechtfertigt ist, besteht die Möglichkeit gegen diesen Bescheid Einspruch beim Arbeits- und Sozialgericht einzureichen.

Erschwerniszuschlag

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung - von 25 Stunden auf 45 Stunden pro Monat erhöht. Diese wird ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung erfolgen. Für jene Fälle, in denen sich ein mögliches qualitatives Zusatzerfordernis der Stufen 5 bis 7 nicht aus den bereits vorliegenden Gutachten ableiten lässt, wird eine neuerliche Begutachtung durchgeführt.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.

In dieser Zeit besteht

Kontakt | Aktion Demenz Modellregion Blumenegg

Gerda Marte-Zerlauth, Leitung Mobiler Hilfsdienst & Tagestreff Blumenegg
T 0650 4386477 | mohi.blumenegg@thueringen.at | www.sozialsprengel-blumenegg.at
blog.aktion-demenz.at

Factbox: 

Das Sozialministerium gibt Auskunft über die aktuellen finanziellen Unterstützungsangebote, Sie erhalten diese Informationen aber auch im persönlichen Gespräch mit ihrer Ansprechperson in der Gemeinde oder im Case-Management.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/5/Seite.360537.html

 

 


30.04.2024